Allgemeine Liefer-, Service- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern

I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen dem Lieferanten und seinen Abnehmern (Bestellern) angebahnten oder getätigten Geschäften, soweit es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern handelt und im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung eines Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

II. Angebot, Vertragsabschluss und Lieferfrist
1. Sämtliche Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.

2. Ein Vertrag zwischen Lieferant und Besteller gilt erst dann als geschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesendet und der Besteller diese erhalten hat oder der Lieferant die Bestellung ausführt.

3. Termindispositionen des Bestellers sind gegenüber dem Lieferanten nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden. Soweit ein Liefertermin nicht schriftlich vereinbart wurde, besteht keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins. Wird eine besondere Lieferfrist schriftlich vereinbart, so beginnt diese mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten;
b) Datum, an dem der Lieferant eine vom Besteller zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4. Vereinbarte Lieferfristen(-termine) verlängern sich angemessen, wenn sich die Lieferung durch den Lieferanten unverschuldet infolge verspäteten Eingangs erforderlicher Genehmigungen oder vom Besteller zu liefernder Unterlagen, durch unrichtige oder nicht rechtzeitige Lieferung des Zulieferanten, Streik, Aussperrung – gleich ob im eigenen Betrieb oder bei einem Zulieferanten – Mobilmachung, Krieg Beschlagnahme, Embargo oder andere vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstände gleichgültig, ob sie den vorgenannten Fällen ähnlich sind oder nicht, verzögert. Verzögert sich die Lieferung durch einen derartigen Störungsfall unangemessen lang, dann sind beide Vertragspartner berechtigt vom Vertrag hinsichtlich des verzögerten Teiles der Lieferung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Fristsetzung und Rücktrittserklärungen haben in jedem Falle schriftlich zu erfolgen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Skonto und Umsatzsteuer sowie Abgaben und Versandkosten.

2. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen binnen 5 Werktagen ab Rechnungseingang zu leisten. Lieferungen an Neukunden erfolgen ausnahmslos per Nachnahme.

4. Der Rechnungsversand erfolgt grundsätzlich per elektronischer Post, an eine vom Kunden bekanntgegebene Mailadresse. Für die nachträgliche Bereitstellung von Rechnungskopien per Post oder Mail verrechnen wir pauschal einen Betrag von EUR 5,00 je Rechnung.

5. Reklamationen zu Rechnungsbeträgen der Warenlieferungen werden nur innerhalb der gewährten Zahlungsfristen angenommen.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kommen Verzugszinsen in der Höhe von 0,8% pro Monat über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zur Anwendung. Der aktuelle Basiszinssatz ist auf http://www.oenb.at/ abrufbar. Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen bleiben möglich.

7. Der Besteller wird die dem Lieferanten entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern der Lieferant das Mahnwesen selbst betreibt, wird der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5 jeweils bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Lieferanten anfallen, zu ersetzen.

8. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Lieferanten mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehalten von Zahlungen des Bestellers an den Lieferanten, etwa aus dem Titel der Gewährleistung, ist unzulässig.

9. Akzepte, Wechsel und Schecks werden nur unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen und unter Vorbehalt, d.h. nur zahlungshalber, gutgebracht. Die Annahme von Akzepten, Wechsel und Schecks, sowie die Annahme der Abtretung von Teilzahlungsverträgen kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, abgelehnt werden.

10. Alle Zahlungen werden vorerst zur Abdeckung von Spesen, Gebühren, Kosten und Verzugszinsen sowie zuletzt für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verwendet.

11. Zahlungen an Vertreter und Angestellte sind nur rechtswirksam, wenn diese Personen eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorweisen.

IV. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt).


1. Die Vorbehaltsware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (inkludierend Zinsen und Kosten).

2. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden, verarbeitet, vermischt oder zusammengefügt so überträgt der Besteller für den Fall, dass er das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, auf den Lieferanten das Miteigentum in Höfe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Verkaufspreises der Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sache z. Zt. der Verbindung ergibt. Der Abschluss des betreffenden Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung des Mitbesitzers an den Lieferanten wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache für den Lieferanten in Verwahrung nimmt. Die durch die Verbindung entstehende neue Sache dient dem Lieferanten zur Sicherheit nur in Höhe des Verkaufspreises der gelieferten Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.

4. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.

5. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit Zustimmung des Lieferanten möglich. Für den Fall der Zustimmung tritt der Besteller hiermit an den Lieferanten zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Lieferanten seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ab. Der Besteller hat gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Käufer von der Sicherungszession zu verständigen und die Sicherungszession in seinen Geschäftsbüchern unter Setzung eines den Publizitätsvorschriften genügenden Zessionsvermerks anzumerken. Dem Lieferanten ist die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für eine allfällige Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten in der Weise an seine Kunden weiterzugeben, dass er sich diesen gegenüber selbständig das Eigentum bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält.

6. Wird von dritter Seite vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt des Lieferanten Kenntnis zu geben sowie dem Lieferanten sofort durch eingeschriebenen Brief unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Bestellers, so hat der Besteller auf seine Kosten selbständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltsware zu erwirken.

7. Kosten und Gebühren, die dem Lieferanten allenfalls entstehen, um die Freigabe der gepfändeten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu erwirken, sind vom Besteller unverzüglich zu erwirken.

8. Ist der Besteller zahlungsunfähig, überschuldet oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Grund nicht nach, so ist er verpflichtet, unverzüglich die gelieferte, noch auf seinem Lager vorhandene Vorbehaltsware auszusondern und eine genaue Aufstellung der vorhandenen

9. Der Lieferant ist berechtigt, sich vom Vorhandensein der Vorbehaltsware zu überzeugen und zu diesem Zwecke die Räume des Bestellers, in denen diese verwahrt wird, durch Beauftragte betreten zu lassen. Der Lieferant ist ferner berechtigt, insbesondere wenn ein in Ziff. 8 bezeichneter Fall einzutreten droht, auf Lager des Bestellers befindliche Vorbehaltsware nach Ankündigung in Eigentumsbesitz zu nehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, für zurückgenommene Vorbehaltsware Gutschrift zum Zeitwert zu erteilen.

V. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach branchenüblichen Standards. Sonderverpackung ist auf Wunsch des Bestellers möglich, wird aber vom Lieferanten gesondert verrechnet.


2. Bei Warenlieferungen unter EUR 300,00 netto verrechnen wir zusätzlich Spesen von EUR 10,00 netto für Verpackung und Handling. Unsere Lieferbedingungen gelten nur für den Versand innerhalb Österreichs. Wünscht der Besteller eine andere Versandart als DPD oder Speditionssammelgut, so werden die Mehrkosten dieses Versandes dem Besteller in Rechnung gestellt.

3. Bei vom Besteller in Anspruch genommenen Kundendienstlieferungen (Ersatzteile und kostenpflichtige Reparaturen) werden Porto und Verpackungskosten jedenfalls gesondert berechnet und sind daher zur Gänze vom Besteller zu tragen.

VI. Warenrücksendungen an den Verkäufer
1. Alle Warensendungen an den Verkäufer (auch bei Garantie-, Gewährleistungs- und Rücklieferungsansprüchen sowie bei Falschlieferungen) werden ausnahmslos nur kostenfrei angenommen.
VII. Garantie / Gewährleistung smartaudio übernimmt für die an Händler gelieferten Produkte die Garantie und Gewährleistung innerhalb der im Anhang gelisteten Fristen pro Marke.
Garantie-Vertragspartner für den End-Kunden ist der Händler. Garantie-Arbeiten werden nur für Händler durchgeführt.

Die Garantiezeit beginnt ab dem Verkauf an den Endkunden und ausschließlich unter folgenden Bedingungen:
1. Vorlage der Originalverkaufsrechnung oder deren Kopie, in der das Gerät mit Produktname und Type und Serien Nummer angeführt ist.

2. Bitte beantragen Sie eine RMA Nummer und senden das defekte Geräte gemeinsam mit dem RMA Formular welches außen gemeinsam mit dem Lieferschein, an der Verpackung oder dem Überkarton angebracht sein muss, direkt an unseren autorisierten Servicepartner.

 

VIII: Von Garantie und Gewährleistung ausgenommen
1. Geräte, die länger als 2 Jahre nicht mehr im smartaudio Verkaufsprogramm sind. Maßgeblich für das Auslaufen von Geräten ist das Erscheinen einer neuen Preisliste ohne diese Geräte (Produktname und Type).

2. Verschleißteile aller Art und mechanische Beschädigungen

3. Schäden, welche durch Verschmutzung oder unsachgemäße Benutzung oder unsachgemäße Lagerung verursacht wurden.

4. Abgebrannte Leistungsendstufen und abgebrannte Schwingspulen.


IX. Haftungsausschluss
1. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

2. Abgesehen von Personenschäden haftet der Lieferant nur, wenn der Besteller grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten nachweist.

3. Jeglicher Schadenersatz des Lieferanten ist - soweit gesetzlich zulässig - pro Bestellung mit einem Betrag, der 2 mal dem Bestellwert entspricht, höchstens jedoch mit EUR 5000,-- begrenzt, diese Haftungshöchstgrenze ist auch bei mehreren Anspruchsberechtigten oder bei mehreren Anspruchsgrundlagen nur einmal ausnutzbar.

4. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen den Lieferanten richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

X. Sonstiges
Eine Veränderung der Darbietung der vom Lieferanten gelieferten Ware sowie die Änderung von Werbung oder der Produktunterlagen ist dem Besteller ausdrücklich untersagt.

XI. Gültigkeit der Bedingungen
Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Von den Bestimmungen abweichende Individualvereinbarungen benötigen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

XII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den zwischen Besteller und Lieferanten angebahnten oder getätigten Geschäften ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

Stand 1.Mai 2021